Fragwürdige Schließungen von Handels- und Gastronomiebetrieben

Von: Mathis Fister - Schließung durch Verordnung ist im Lichte grundrechtlicher Garantien besonders sensibel — Grundrecht auf Erwerbsfreiheit, Eigentumsgarantie und Gleichheitsgrundsatz

© Tama66 / pixabay
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Die Schließung von Handels- und Gastronomiebetrieben bewirkt einen besonders gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit. Den betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern wird die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit praktisch unmöglich gemacht. Eingriffe in das Grundrecht können zwar gerechtfertigt sein, um dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes zu dienen, doch dürfen diese Eingriffe nicht weitergehen als es zur Wahrung des Gesundheitsschutzes unbedingt erforderlich ist. Ob dies durchgehend der Fall war und ist, ist zweifelhaft.

Schwer nachvollziehbare 400 Quadratmeter-Regelung

Ein Beispiel: Wenn es zur Wahrung des Gesundheitsschutzes ausreichend ist, dass Geschäfte mit Gesichtsmaske betreten werden, dann wäre die gänzliche Schließung von Betrieben überschießend und somit grundrechtswidrig. Dasselbe gälte für die Aufrechterhaltung der Schließung größerer Betriebe über 400 Quadratmeter über den 14.4.2020 hinaus, wenn schonendere Maßnahmen — wie etwa eine Beschränkung der Kundenanzahl und eine Maskenpflicht (so ja auch für kleinere Betriebe unter 400 Quadratmeter) — denkbar sind.

Wenn Betriebseinrichtungen nicht mehr bestimmungsgemäß genützt werden können, bewirkt dies (auch) einen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Hier stellt sich nicht nur die Frage, ob zur Wahrung des Gesundheitsschutzes stets das schonendste Mittel gewählt wurde (siehe oben), sondern auch die weitere Frage, ob für die Eigentumsbeschränkungen eine Entschädigung geleistet werden müsste (was die Eigentumsgarantie nämlich grundsätzlich gebietet), die für die COVID-19-Schließungen aber nicht vorgesehen wurde (die Entschädigungsregelungen des Epidemiegesetzes sind zumindest nicht direkt anwendbar).

Einzelne Betriebe unterschiedlich behandelt

Auch die zahlreichen Differenzierungen zwischen einzelnen Betrieben sind im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes kritisch zu betrachten. Für Handelsbetriebe im Bereich der Grundversorgung der Bevölkerung (z.B. Lebensmittelhandel, Apotheken etc.) waren von Anfang an Ausnahmen vorgesehen. Seit dem 14.4.2020 konnten kleinere Betriebe bis zu 400 Quadratmetern Verkaufsfläche unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen, größere Betriebe hingegen noch nicht.